Anlage der Mietsicherheit
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2015 (Az. VIII ZR 324/14) zu den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Anlage der dem Vermieter vom Mieter überlassenen Mietsicherheit Stellung genommen.
Die gesetzliche Regelung, nach der der Vermieter die Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, soll sicherstellen, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. Die Kaution sei wie ein Treuhandvermögen zu behandeln, um sie im Fall der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen.
Nach dem Bundesgerichtshof wird diesen Voraussetzungen nur eine Anlage gerecht, die den Treuhandcharakter eindeutig durch jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lässt, so beispielsweise die Bezeichnung „Mietkautionskonto“. Ansonsten unterfalle die Kaution dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber. Denn dieses erstrecke sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher.